JudikaturJustizRS0066100

RS0066100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des § 2 Abs 1 des stmk LStVG 1964, so ist nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).

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2