JudikaturJustizRS0065955

RS0065955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Bei einem auf Namen lautenden Sparbuch trifft die Kreditunternehmung keine unbedingte Zahlungspflicht. Sie kann den Nachweis der materiellen Berechtigung des Präsentators der Sparurkunde verlangen.

Entscheidungen
5