Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Zum Nachlaß der am 14. Mai 1985 verstorbenen Johanna K*** gehörte auch das auf den Namen der Erblasserin lautende von der beklagten Partei ausgestellte Sparbuch Nr. 618/12590009 mit einem Einlagenstand zum Todestag von S 150.005,85. Der Kläger ist Testamentserbe nach Johanna K*…
Rechtliche Beurteilung Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob Punkt 31 der ABKr auch auf Sparbücher anzuwenden ist, die auf Überbringer lauten, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und der Beantwortung dieser Frage über…