JudikaturJustizRS0065917

RS0065917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 1973

Wer durch Veränderung der Kennzeichentafel eine konkrete, mit der Evidenzhaltung der Kennzeichen zusammenhängende behördliche Maßnahme, etwa die Ausforschung eines gestohlenen Kraftfahrzeuges und dessen Identifizierung auf Grund des Kennzeichens zu vereiteln beabsichtigt, macht sich des Betruges schuldig. Wenn der Dieb selbst eine solche Veränderung vornimmt, so liegt eine vorbestrafte Nachtat vor, es sei denn, daß die Tat durch eine weitere Rechtsgutverletzung, etwa die Verletzung des allgemeinen Vertrauens in eine öffentliche Urkunde, beschwert ist.