RS0065867 – OGH Rechtssatz
RS0065867 – OGH Rechtssatz
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Wer im Bewußtsein, daß der ihm namentlich bekannte Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke der ihm (wegen Fahrzeugverkaufes) obliegenden Fahrzeugabmeldung die Kennzeichentafeln abgenommen und der Behörde übergeben hat (§ 43 Abs 1, 2 und 4 lit c KFG), eine polizeiliche Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls der Kennzeichentafeln erstattet, um sich die Weiterbenützung des Fahrzeuges im Sinn des § 51 Abs 3 KFG zu sichern, begeht das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs 1 StGB (ähnlich JBl 1987,194).