RS0065861 – OGH Rechtssatz
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Unterläßt der Beamte die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Kraftfahrzeuges nach § 37 Abs 4 (§ 56 Abs 1) KFG 1967, so kommt es für seine Strafbarkeit nicht darauf an, ob dieses Fahrzeug tatsächlich technisch einwandfrei ist und ob es im Verkehr eingesetzt wird (vgl Pallin in JBl 1968,308).