JudikaturJustizRS0065837

RS0065837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1975

Die Bestimmung des § 105 Abs 1 letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen.