RS0065832 – OGH Rechtssatz
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Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.