JudikaturJustizRS0065832

RS0065832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1982

Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG ist es, die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges nachträglich feststellen zu können. Bei den Vorschriften über den Fahrtschreiber handelt es sich daher um keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB.