RS0065642 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auf die im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger kommen die österreichischen Vorschriften des KFG 1967 über die dem Schutze der Verkehrssicherheit dienende besondere Ausstattung, so insbesondere auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 KFG 1967 über die Anbringung eines dreieckigen Rückstrahlers an den Längsseiten eines eine bestimmte Länge überschreitenden Anhängers, nicht zur Anwendung.