RS0065622 – OGH Rechtssatz
RS0065622 – OGH Rechtssatz
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Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Höchstgrenze der Höhenabmessung der Kraftfahrzeuge nicht dem Verordnungswege vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt bezieht sich gemäß § 104 Abs 8 KFG 1967 nur auf andere Abmessungen von Anhängern.