JudikaturJustizRS0065622

RS0065622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 1980

Der Gesetzgeber hat die Festsetzung der Höchstgrenze der Höhenabmessung der Kraftfahrzeuge nicht dem Verordnungswege vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt bezieht sich gemäß § 104 Abs 8 KFG 1967 nur auf andere Abmessungen von Anhängern.