RS0065617 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen des § 6 Abs 2 KFG regeln nicht die höchstzulässigen Abmessungen im Einzelfall, sondern die Höchstgrenze für die Genehmigung einer bestimmten Type oder eines bestimmten Fahrzeugs. Dadurch wird die Fahrt mit einem breiteren Fahrzeug nicht schlechthin verboten, zumal das KFG selbst ausdrückliche Regelungen für breitere Fahrzeuge trifft.