JudikaturJustizRS0065610

RS0065610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1984

Nach dem klaren Wortlaut des § 132 Abs 2 lit a KFG ist nicht die Genehmigung, sondern die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr vor dem Inkrafttreten des KFG (01.01.1968) für die Ausnahme von den Bestimmungen des § 4 Abs 5 über Sicherheitsgurte maßgebend. Unter "Zulassung" im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zu verstehen; allfällig nachfolgende weitere Zulassungen sind für die Anwendung der Ausnahmsbestimmung nicht von Bedeutung. In einem solchen Fahrzeug besteht daher keine Gurtenanlegepflicht, selbst wenn nach der Erstzulassung Gurten eingebaut wurden.