JudikaturJustizRS0065553

RS0065553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2019

Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt.

Entscheidungen
25