JudikaturJustizRS0065529

RS0065529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2007

Der Verbraucher darf durch Abreden bei der Abgabe von willensrelevanten oder sonstigen vertragsrelevanten Erklärungen, die dem Unternehmerinteresse entgegenstehen, nicht behindert und die Abgabe von dem Unternehmer günstigen Erklärungen nicht soweit erleichtert werden, dass sie dem Verbraucher geradezu unterstellt werden (hier: Schweigen als Zustimmung zur Einziehung von verpfändeten Gehaltsforderungen).

Entscheidungen
2