JudikaturJustizRS0065450

RS0065450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1982

Kommt ein Kaufvertrag zustande und besteht kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG), oder weil der Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschluß des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (§ 3 Abs 3 Z1 KSchG), so ist dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich. In diesem Fall muß es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar ist, zu einer Vergütung nach § 4 Abs 2 KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.