Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat: "Es wird festgestellt, daß die in der Zeit vom 11.10.1985 bis 27.11.1985 erfolgte Umbuchung eines Betrages von S 6,709.929,76 vom Konto 750136880/00 der Baugesellschaft Dipl.Ing. R*** Gesellschaft m…
Text Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 18.10.1985 das Ausgleichsverfahren und am 25.11.1985 der Anschlußkonkurs eröffnet. Auch das selbständige Tochterunternehmen der Gemeinschuldnerin, die Dipl.Ing. R*** Bruck an der Mur Baugesellschaft mbH, befindet sich seit den ge…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Nicht berechtigt ist allerdings die Anfechtung der Umbuchung des Betrages von S 6,709.229,76 vom Konto A der Gemeinschuldnerin auf das Konto B des Tochterunternehmens nach § 30 Abs 1 Z 1 KO. Die Grundlage der von der beklagten Partei vorgenommenen Umbuchung, nämlich die …