JudikaturJustizRS0065133

RS0065133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2010

Die Auslegung der Wendung "mit andern Personen eingegangene, für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte" spricht dafür, dass dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkte der Eingehung zumindest ein mittelbarer Nachteil für die Gläubiger objektiv erkennbar gewesen sein muss.

Entscheidungen
7