JudikaturJustizRS0065124

RS0065124 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2000

Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO würde und dürfte er dafür keine Partner finden.

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