JudikaturJustizRS0064995

RS0064995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2013

Liegt das Verpflichtungsgeschäft außerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO ist im Falle einer Globalzession als Gegenstand der Anfechtung jeweils die den Publizitätsakt bildende Rechtshandlung im Sinne des § 27 KO, also die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin (oder die Verständigung des Drittschuldners von der Zession), anzusehen.

Entscheidungen
5