JudikaturJustizRS0064935

RS0064935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2001

Die Judikatur will grobe Wertungsdifferenzen zwischen den in § 67 KO genannten Rechtssubjekten und sonstigen Personen abbauen, keinesfalls will sie aber erreichen, daß die erwähnten juristischen Personen konkursrechtlich günstiger gestellt sind als andere Personen.

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2