RS0064859 – OGH Rechtssatz
RS0064859 – OGH Rechtssatz
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Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist dann nicht gegeben, wenn die Begründung der Forderung und die Bestellung der Sicherheit auf einem einheitlichen Vertrag beruhen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Zusicherung oder Erweiterung eines Kredites von der Bestellung einer bestimmten Sicherheit abhängig gemacht wird und damit der Sicherstellungsakt ein Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes ist.