JudikaturJustizRS0064856

RS0064856 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Im Auslande stattgefundene Insolvenzverfahren haben in der Regel keine Wirkung für das Inland, wohl aber wenn das Begehren des Klägers auf Erbringung einer Leistung in dem Auslande gelegen ist, in dem das Insolvenzverfahren stattgefunden hat.

Entscheidungen
4