JudikaturJustizRS0064848

RS0064848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2007

Der bei der Verwertung erzielte Erlös einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache bildet eine Sondermasse, deren Verteilung bei Sachen, die exekutiv verwertet werden, dem Exekutionsgericht, sonst dem Masseverwalter obliegt.

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