JudikaturJustizRS0064820

RS0064820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2003

Der Gemeinschuldner muß bereits in der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung dieser Forderung bestreiten, wenn er die Rechtsfolgen des § 61 KO vermeiden will. Dies gilt auch dann, wenn der Masseverwalter eine ursprünglich bestrittene Forderung später anerkennt.

Entscheidungen
2