RS0064719 – OGH Rechtssatz
RS0064719 – OGH Rechtssatz
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Keine unerlaubte Sonderbegünstigung, wenn einzelne Gläubiger nach der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag auf einen Teil der ihnen zukommenden Ausgleichsquote verzichten und die Erklärung abgeben, sich für befriedigte zu erachten, wenn sie eine Mindestquote von vierzig Prozent an Stelle einer solchen von fünfzig Prozent erhalten. Jeder Gläubiger kann von sich aus auf die ihm zustehenden Ansprüche zur Gänze oder zum Teil verzichten.