JudikaturJustizRS0064672

RS0064672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2018

Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.

Entscheidungen
34