JudikaturJustizRS0064621

RS0064621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2000

Grundsätzlich richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Leistung in Natur. Angestrebt wird damit die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Inhaltlich bestimmt sich der Naturalanspruch nach dem Einzelfall.

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3