JudikaturJustizRS0064601

RS0064601 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Die gesetzliche oder vertragsmäßige Stundung der fälligen Schulden verhindert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (EvBl 1958/85). Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach § 30 KO nicht erforderlich.

Entscheidungen
10