JudikaturJustizRS0064593

RS0064593 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Der wesentliche Unterschied zwischen den Anfechtungstatbeständen des § 30 Abs 1 Z 3 KO und des § 31 Abs 1 Z 2 KO besteht darin, dass bei jenem Kenntnis oder Kennenmüssen von der Begünstigungsabsicht vorliegen muss, bei diesem dagegen Kenntnis oder Kennenmüssen von der Zahlungsunfähigkeit.

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3