JudikaturJustizRS0064527

RS0064527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Während es nach § 30 Abs 1 Z 1 KO darauf ankommt, ob der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht beanspruchen konnte (objektive Begünstigung), ist dies nach Z 3 der zitierten Gesetzesstelle belanglos. Vielmehr kommt es hier auf die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gläubiger (subjektive Begünstigung) an.

Entscheidungen
7