JudikaturJustizRS0064495

RS0064495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klagsmaßnahmen oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung oder Befriedigung seiner Forderung hintangehalten werden sollen.

Entscheidungen
8