JudikaturJustizRS0064481

RS0064481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung (so schon SZ 7/352); dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte (so schon EvBl 1959/101).

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