JudikaturJustizRS0064343

RS0064343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2001

Befriedigungstauglich ist eine Anfechtung auch dann, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger, nicht aber zur Befriedigung der Konkursgläubiger beitragen (Abgehen von der bisherigen Judikatur RZ 1962,205 und 7 Ob 234, 235/63!).

Entscheidungen
9