RS0064282 – OGH Rechtssatz
RS0064282 – OGH Rechtssatz
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Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. Der Beweis muß durch positive Tatsachen erbracht werden. Bleibt es auch nur unklar, daß der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht gekannt hat oder hat kennen müssen, dann besteht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, der Anfechtungsanspruch.