JudikaturJustizRS0064277

RS0064277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2013

Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg.

Entscheidungen
10