JudikaturJustizRS0064193

RS0064193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1999

§ 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).

Entscheidungen
13