JudikaturJustizRS0064071

RS0064071 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2019

Warum bei Rechtsstreitigkeiten über mehrere Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs zum Teil unterliegen und zum Teil nicht unterliegen, eine Aufnahme des Verfahrens wegen der letzteren auch erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung zulässig sein sollte, ist nicht zu sehen. Dem Wortlaut des § 7 Abs 3 KO ist das Verbot einer derartigen "Teilfortsetzung" nicht zu entnehmen; diese Bestimmung regelt nur ganz allgemein die Voraussetzungen der Verfahrensaufnahme bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen. Das Problem der Anspruchshäufung "gemischter" Ansprüche wird im Gesetz nicht geregelt. Da es bei den der Anmeldung unterliegenden Ansprüchen im Fall der Anerkennung durch den Masseverwalter zu keiner Verfahrensfortsetzung mehr kommt, besteht kein Grund, den Gläubiger bezüglich der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Ansprüche mit der Verfahrensfortsetzung auf den Abschluss der Prüfungstagsatzung zu verweisen.

Entscheidungen
6