JudikaturJustizRS0064067

RS0064067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2010

Wurde das erstgerichtliche Urteil erst nach der Konkurseröffnung zugestellt, wurde die Rechtsmittelfrist dadurch nicht in Lauf gesetzt. Eine trotzdem angeordnete Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung sowie deren Durchführung sind infolge der Verfahrensunterbrechung an sich unwirksam geblieben.

Entscheidungen
3