JudikaturJustizRS0064022

RS0064022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2003

Rechtsstreitigkeiten wegen Unterlassung einer bestimmten Firmenbezeichnung nach § 9 UWG sind Rechtsstreitigkeiten, welche im Sinne des § 6 Abs 1 KO die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken; das gleiche gilt von Streitigkeiten über markenrechtliche Ansprüche, mögen sie sich auch auf das UWG stützen.

Entscheidungen
3