RS0063981 – OGH Rechtssatz
RS0063981 – OGH Rechtssatz
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Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses ist dann nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Ausübung echter Unternehmerfunktionen bestehen bleibt. Es genügt daher nicht, wenn die Einflussnahme lediglich einen Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit erfasst (mit ausführlicher Darstellung der Kriterien selbständiger unternehmerischer Tätigkeit).