JudikaturJustizRS0063862

RS0063862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Nicht der Masseverwalter muss beweisen, dass dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der belangte Schuldner muss beweisen, dass ihm dies weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muss er an die Masse neuerlich leisten.

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