RS0063847 – OGH Rechtssatz
RS0063847 – OGH Rechtssatz
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Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte.