JudikaturJustizRS0063790

RS0063790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2017

Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt.

Entscheidungen
9