JudikaturJustizRS0063726

RS0063726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.

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