JudikaturJustizRS0063713

RS0063713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2017

Bestand und Umfang des Erbhofes werden nur durch die grundbücherliche Eintragung bestimmt; hievon abweichende Vereinbarungen der Beteiligten sind unerheblich.

Entscheidungen
8