JudikaturJustizRS0063694

RS0063694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2023

Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss.

Entscheidungen
5