JudikaturJustizRS0063637

RS0063637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2000

Da der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen behält, ist ein Eingreifen des Konkursverwalters in die unabhängig vom Konkurs bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen des Gemeinschuldners im Interesse der Konkursgläubiger ausgeschlossen.

Entscheidungen
3