RS0063568 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Einer GmbH ist trotz Stilllegung ihres Betriebs die Unternehmenseigenschaft zuzubilligen, wenn sie fortbesteht und über eine Herstellungsgemeinschaft und Vertriebsgemeinschaft weiterhin am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, über die zur Produktion erforderlichen Maschinen, über im Warenvertrieb laufend benutzte Warenzeichen und beträchtliche Geldmittel verfügt und die spätere Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen ist.