RS0063445 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei horizontalen Bindungen bezieht sich das gemeinsame Interesse zumeist auf die Verfälschung des Wettbewerbs, selbst wenn die beteiligten Unternehmer dabei verschiedenartige Bindungen eingehen. Beschränkt ein Unternehmer die wettbewerbsrelevante Tätigkeit gegen Entgelt auf Bedürfnisse seines verbleibenden Unternehmens, liegt die sich daraus ergebende Wettbewerbsbeschränkung im gemeinsamen Interesse der Beteiligten.