JudikaturJustizRS0063431

RS0063431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1996

Die Bejahung eines gemeinsamen Interesses ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten sonst durch ganz individuelle, ja sogar einander entgegengesetzte Interessen zu der Vereinbarung bestimmt wurden.