JudikaturJustizRS0063420

RS0063420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1996

Das gemeinsame Interesse im Sinne des § 10 Abs 1 KartG muß nicht im Erreichen eines gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Zweckes liegen. Das folgt schon daraus, daß der Gesetzgeber auch für das Vorliegen eines Wirkungskartells ein gemeinsames Interesse der Beteiligten fordert, ein Wirkungskartell, bei dem die Beschränkung des Wettbewerbs Vertragszweck ist, aber kaum denkbar wäre.

Entscheidungen
4